Die reine Verhandlungsdauer betrug 2.5 Stunden (act. 152), lag somit im Durchschnitt. Die Reise von S._____ nach Bad-Zurzach dauert gemäss Routenplaner sowohl mit dem Auto als auch dem Zug ungefähr eine Stunde, weshalb unter Berücksichtigung von allfälligen Verkehrsstörungen mit einer Reisezeit für beide Wege von insgesamt 3 Stunden zu rechnen ist. Diese Dauer erscheint überdurchschnittlich, was eine Erhöhung der Grundentschädigung zur Folge hat. Da die Reisezeit nicht mit der Arbeitszeit gleichzusetzen ist, sind der Beschwerdeführerin hierfür ermessensweise Fr. 200.00 auszurichten.