Zum anderen aber auch mit Blick darauf, dass im vorliegenden Fall die Obhut über die Kinder von Beginn weg unbestritten war, womit das Eheschutzverfahren in diesem Punkt nicht einem durchschnittlichen Fall entsprach. Auch so betrachtet erweist sich die Erhöhung der Grundentschädigung um total Fr. 1'005.00 wegen fremdsprachigen Materials, der Frage der internationalen Zuständigkeit sowie des anwendbaren Rechts jedenfalls als angemessen. 3.3.1.2. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass ihr im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung überdurchschnittlicher Aufwand entstanden sei, weil diese inklusive Hin- und Rückreise über 6 Stunden in Anspruch genommen habe.