Der von der Vorinstanz gewährte Zuschlag von 30 %, welcher bezogen auf die Grundentschädigung von Fr. 3'350.00 einer Erhöhung von Fr. 1'005.00 entspricht, wird von der Beschwerdeführerin zwar gerügt, indem sie geltend macht, dass es sich "klarerweise" nicht um ein Standard-Eheschutzverfah- ren gehandelt habe. Der signifikant höhere Aufwand resultiere nicht nur aus der mehrjährigen Dauer des Verfahrens, sondern auch aus der Komplexität der internationalen Rechtsfragen. Diese hätten sich aus dem saudi-arabi- schen Wohnsitz der Gegenpartei, einer möglichen Kindsentführung sowie der Frage nach der Zuständigkeit eines schweizerischen Gerichts ergeben.