AnwT berücksichtigt. Insofern bleibt für die Anwendung von § 7 Abs. 1 AnwT kein Raum mehr (AGVE 1996 Nr. 27 S. 91). 3.2.3. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2022 des Obergerichts des Kantons Aargau betreffend Parteientschädigungen in familienrechtlichen Verfahren wurde unter Berücksichtigung der bisherigen Praxis und der zunehmenden Komplexität familienrechtlicher Verfahren festgelegt, dass per 1. Januar 2023 von folgenden Grundentschädigungen in familienrechtlichen Verfahren ausgegangen wird: -6-