Für zusätzliche Rechtsschriften und Verhandlungen erhöht sich die Grundentschädigung um je 5–30 %. Praxisgemäss wird ein Zuschlag von 20 % für eine zweite Rechtsschrift und eine zweite Verhandlung sowie von 10 % für die Stellungnahme zu einer Expertise gewährt (AGVE 1991 S. 74). Plädoyernotizen gelten nicht als zusätzliche Rechtsschriften, sondern werden mit der Vergütung für die Verhandlung erfasst (Entscheid des Obergerichts ZSU.2022.37 vom 4. April 2022 E. 3.3). Überflüssige Eingaben fallen nicht in Betracht (§ 6 Abs. 3 AnwT).