Die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung von Fr. 6'097.00 (ohne Auslagen und Mehrwertsteuer) würde beim geltend gemachten Aufwand von 43.35 Stunden zu einem Stundenansatz von gerundet Fr. 140.00 führen. Dies liege unter dem verfassungsmässig garantierten Standard und sei daher unzulässig.