Kein Spielraum für eine abstrahierende Bemessungsweise bestehe, wenn eine Entschädigung zugesprochen werden soll, die im Ergebnis zu einem Stundenansatz von deutlich unter Fr. 180.00 führen würde. Der dies festhaltende Leitentscheid BGE 132 I 201 sei mittlerweile bereits über 20-jährig, weshalb die neuere Lehre zum Schluss komme, dass der Stundensatz sich heute in der Grössenordnung von Fr. 210.00 – 200.00 [sic] bewegen müsse. Die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung von Fr. 6'097.00 (ohne Auslagen und Mehrwertsteuer) würde beim geltend gemachten Aufwand von 43.35 Stunden zu einem Stundenansatz von gerundet Fr. 140.00 führen.