Die Ansätze seien derart tief, dass eine kostendeckende Vertretung unter Einhaltung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht von vornherein unrealistisch erscheine. Wenngleich eine pauschalisierende Entschädigung grundsätzlich zulässig sei, setze diese aber voraus, dass die Stundenentschädigung von Fr. 180.00 eingehalten werde. Kein Spielraum für eine abstrahierende Bemessungsweise bestehe, wenn eine Entschädigung zugesprochen werden soll, die im Ergebnis zu einem Stundenansatz von deutlich unter Fr. 180.00 führen würde.