2.2. Die Beschwerdeführerin bringt in ihren Beschwerden im Wesentlichen vor, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, indem sie die eingereichte Kostennote um fast die Hälfte gekürzt habe, ohne darzulegen, welche Aufwandpositionen inwiefern ungerechtfertigt seien. Im Gegensatz zu einem Standard-Eheschutzverfahren habe das vorliegende Eheschutzverfahren einen signifikant höheren Aufwand ausgewiesen, was Resultat der mehrjährigen Verfahrensdauer sowie der Komplexität der -4-