§ 7 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT) von [insgesamt] 30 % zu gewähren. Die Einreichung einer Kostennote würde an der Festsetzung der Entschädigung nichts ändern, da diese anhand einer Grundentschädigung sowie weiterer Erhöhungen und Zuschläge festgesetzt werde. Einzig in Bezug auf die Auslagen sei die Kostennote massgebend. Folglich setzte die Vorinstanz die Entschädigung der Beschwerdeführerin für das Eheschutzverfahren auf Fr. 6'878.10 (= Fr. 6'097.00 [Grundentschädigung inkl. Zuschläge gemäss § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 1 AnwT] zzgl. Fr. 265.72 Auslagen und Fr. 515.38 Mehrwertsteuer) fest.