Die Eingaben vom 28. November 2024 und 24. Februar 2025 würden die Grundentschädigung um 20 % respektive 10 % erhöhen. Die freiwilligen Stellungnahmen vom 18. und 31. März 2025 würden die Grundentschädigung um je 5 % erhöhen. Demgemäss erhöhe sich die Grundentschädigung um insgesamt 40 %. Aufgrund der vielen fremdsprachigen Unterlagen und den Fragen nach der internationalen Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts seien zusätzlich ausserordentliche Zuschläge i.S.v. § 7 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT) von [insgesamt] 30 % zu gewähren.