4. 4.1. Mit Verfügung vom 2. Juli 2025 berichtigte die Gerichtspräsidentin von Zurzach Dispositiv-Ziffer 1 ihrer Verfügung vom 23. Juni 2025. Die Gerichtskasse wurde angewiesen, der Beschwerdeführerin ein Honorar von Fr. 6'878.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszubezahlen. 4.2. Gegen die ihr am 7. Juli 2025 zugestellte Verfügung vom 2. Juli 2025 erhob die Beschwerdeführerin am 8. Juli 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde, wiederum mit dem Hauptantrag, ihr eine Entschädigung von Fr. 10'640.25 auszurichten. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: