2.2. Mit Verfügung vom 23. Juni 2025 stellte die Gerichtspräsidentin von Zurzach fest, dass die Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht habe und wies die Gerichtskasse an, der Beschwerdeführerin ein Honorar von Fr. 6'788.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszubezahlen. 3. Gegen die ihr am 24. Juni 2025 zugestellte Verfügung vom 23. Juni 2025 erhob die Beschwerdeführerin am 3. Juli 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde, mit dem Hauptantrag, ihr eine Entschädigung von Fr. 10'640.25 auszurichten.