1. Mit Entscheid vom 13. Juni 2025 wurde das von B._____ (Gesuchstellerin im Verfahren [...] betreffend Eheschutz) mit Eingabe vom 26. September 2022 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom Bezirksgericht Zurzach, Präsidium des Familiengerichts, bewilligt. Als unentgeltliche Rechtsvertreterin wurde die von B._____ bevollmächtigte Beschwerdeführerin eingesetzt. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin reichte beim Bezirksgericht Zurzach am 31. März 2025 für ihre Tätigkeit eine Kostennote über den Betrag von Fr. 10'640.25 (inkl. Fr. 265.72 Auslagen und Fr. 786.20 Mehrwertsteuer) ein.