2.3.2.2. Zur Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsfähigkeit stützt sich die Beklagte auf sechs "Monatsberichte für den Store A._____" für die Periode Januar bis Juni 2025 (BB 8). Mit diesen Unterlagen und den darauf Bezug nehmenden Ausführungen in der Beschwerde hat die Beklagte ihre Umsätze allerdings nicht hinreichend dargelegt und belegt. Bei den Monatsberichten handelt es sich um blosse Ausdrucke, deren Herkunft und Ersteller unbekannt ist. Die darin aufgeführten Zahlen sind mit keinerlei Belegen untermauert. Dasselbe gilt für die behaupteten monatlichen Kosten und Kreditoren.