Dies zeige auch, dass die Beklagte in der Vergangenheit die Zahlungen an das Gericht immer sofort ausgeführt habe. Dieses Mal sei dies nur deshalb nicht geschehen, weil die Vorladung an "den Sohn der Beklagten" abgegeben worden sei und dieser dieselbe verlegt habe. Die Beklagte habe im Jahr 2025 bislang insgesamt einen Umsatz in der Höhe von netto Fr. 1'461'610.58, d.h. Fr. 243'601.75/Monat erwirtschaftet. Dem gegenüber stünden durchschnittliche Kosten in der Höhe von Fr. 52'160.24/Monat. Folglich werde jeden Monat ein Gewinn in der Höhe von Fr. 191'441.51 erwirtschaftet, mit welchem die offenen Forderungen in unter drei Monaten komplett abbezahlt werden könnten.