FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbe- treibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 Rz. 58). 2.2. Die Beklagte hat am 8. Juli 2025 (Eingang Obergerichtskasse: 10. Juli 2025), mithin innert der Beschwerdefrist, zugunsten des Klägers Fr. 10'000.00 bei der Obergerichtskasse hinterlegt (Beschwerdebeilage [BB] 5). Damit ist die Forderung des Klägers, welche sich gestützt auf die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 28. April 2025 auf Fr. 8'223.60 belief (act. 09) gedeckt und die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers) erfüllt.