3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Verfügung vom 11. Juli 2025 ab. 3.3. Der Kläger beantragte mit Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2025 die Gutheissung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten der Beklagten. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG).