5. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 200.00, werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 1. Juli 2025 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 7. Juli 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit dem Antrag, dass die Eröffnung des Konkurses mit sofortiger Wirkung aufzuheben sei. Des Weiteren ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. -3-