Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Der Kläger stellte mit Eingabe vom 27. März 2025 beim Präsidium des Bezirksgerichts Aarau das Konkursbegehren gegen die Beklagte, nachdem diese trotz der ihr am 21. Februar 2025 in der Betreibung-Nr. B zugestellten Konkursandrohung des Regionalen Betreibungsamtes E._____ vom 12. Februar 2025 die ausstehende Forderung von Fr. 7'628.30 nebst Zins zu 3.5 % seit 15. Januar 2025, die "Kosten/gesetzliche Gebühren" von Fr. 50.00, den "Verzugszins bis 14.01.2025" von Fr. 75.65 sowie die Betreibungskosten von Fr. 148.00 nicht bezahlt hatte. 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau erkannte am 30. Juni 2025: