Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.177 (SG.2025.63) Art. 133 Entscheid vom 28. August 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Gasser Kläger Kanton Solothurn, vertreten durch Steueramt des Kantons Solothurn, Bezug/Rechtsinkasso, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn Beklagte A._____ GmbH, […] vertreten durch Rechtsanwältin Sheila Pfenninger, […] Gegenstand Konkurs -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Der Kläger stellte mit Eingabe vom 27. März 2025 beim Präsidium des Be- zirksgerichts Aarau das Konkursbegehren gegen die Beklagte, nachdem diese trotz der ihr am 21. Februar 2025 in der Betreibung-Nr. B zugestellten Konkursandrohung des Regionalen Betreibungsamtes E._____ vom 12. Februar 2025 die ausstehende Forderung von Fr. 7'628.30 nebst Zins zu 3.5 % seit 15. Januar 2025, die "Kosten/gesetzliche Gebühren" von Fr. 50.00, den "Verzugszins bis 14.01.2025" von Fr. 75.65 sowie die Be- treibungskosten von Fr. 148.00 nicht bezahlt hatte. 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau erkannte am 30. Juni 2025: " 1. Über die A._____ GmbH, […], wird mit Wirkung ab Montag, 30. Juni 2025, 09:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauf- tragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die lei- tende Konkursbeamtin. 3. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren. 4. Der Gesuchsteller haftet für sämtliche Konkurskosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf ent- stehen (Art. 169 Abs. 1 SchKG). 5. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 200.00, werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 1. Juli 2025 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 7. Juli 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Be- schwerde mit dem Antrag, dass die Eröffnung des Konkurses mit sofortiger Wirkung aufzuheben sei. Des Weiteren ersuchte sie um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung der Beschwerde. -3- 3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Verfügung vom 11. Juli 2025 ab. 3.3. Der Kläger beantragte mit Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2025 die Gut- heissung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten der Beklagten. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefoch- ten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich hierbei um vor dem angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid entstandene Tatsachen und Beweismittel, die in diesem Entscheid nicht berücksichtigt wurden, weil sie dem erstinstanzlichen Gericht trotz der hier vorgeschriebenen Untersu- chungsmaxime (Art. 255 lit. a ZPO) nicht bekannt waren und auch nicht von einer Partei vorgebracht wurden. Als solche unechte Noven gelten Tatsa- chen, die bis zum Beginn der Urteilsberatung des Konkursgerichts einge- treten, aber im Entscheid nicht berücksichtigt worden sind. Inhaltlich kön- nen diese unechten Noven uneingeschränkt alle für das Konkursbegehren prozessrelevanten Tatsachen und Beweismittel umfassen (ROGER GIROUD/ FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 174 SchKG). Unechte Noven sind zwingend innerhalb der Beschwerdefrist vorzubringen (BGE 139 III 491 E. 4.4). Art. 174 Abs. 2 SchKG erlaubt es dem Schuldner überdies, seine gegen das Konkurserkenntnis erhobene Beschwerde mit bestimmten, erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandenen neuen Tatsachen und Be- weismitteln (echte Noven) zu begründen und damit von der Beschwer- deinstanz die Aufhebung des Konkurses zu erlangen. Diese nach dem erst- instanzlichen Entscheid eingetretenen Konkurshinderungsgründe müssen sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgebrachte echte Noven kön- nen ebenfalls nicht mehr berücksichtigt werden (BGE 136 III 294, 139 III 491; GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 20 f. zu Art. 174 SchKG). -4- 2. 2.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kos- ten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhan- den des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbe- treibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 Rz. 58). 2.2. Die Beklagte hat am 8. Juli 2025 (Eingang Obergerichtskasse: 10. Juli 2025), mithin innert der Beschwerdefrist, zugunsten des Klägers Fr. 10'000.00 bei der Obergerichtskasse hinterlegt (Beschwerdebeilage [BB] 5). Damit ist die Forderung des Klägers, welche sich gestützt auf die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 28. April 2025 auf Fr. 8'223.60 belief (act. 09) gedeckt und die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim obe- ren Gericht zuhanden des Gläubigers) erfüllt. 2.3. 2.3.1. Kann sich der Schuldner erfolgreich auf einen der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 SchKG genannten Aufhebungsgründe berufen, ist weiter zu prüfen, ob er seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat (Art. 174 Abs. 2 In- gress SchKG). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Mög- lichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfä- higkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsun- fähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen ge- stellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Be- hauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu las- sen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbe- treibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende li- quide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorüber- -5- gehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhalts- punkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Selbst wenn gegen den Schuldner in den vergangenen Jahren zahlreiche Betreibungen angehoben und durchgeführt wurden, kann der Umstand, dass der Schuldner in jüngs- ter Vergangenheit (Ab-)Zahlungen in beträchtlichem Umfang leisten und neue Betreibungen weitestgehend vermeiden konnte, für dessen Zah- lungsfähigkeit sprechen. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht be- zahlt. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnhei- ten des Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteile des Bundesge- richts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 und 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3, je m.w.H.; GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26b zu Art. 174 SchKG). Die Zahlungsfähigkeit des Schuldners ist glaubhaft gemacht, wenn die Möglichkeit besteht, den Konkurs noch zu verhindern, falls der Schuldner seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen und seine bestehenden Schulden (insbesondere auch Verlustscheine) in absehbarer Zeit abzutra- gen vermag, wobei bestehende Altlasten innert längstens zweier Jahre ab- zutragen sind. Hierzu genügt es, dass sich der Schuldner um die Sanierung seiner ungünstigen finanziellen Situation ernsthaft bemüht und mit Gläubi- gern Abzahlungen vereinbart, die er glaubhaft in der Lage ist, vereinba- rungsgemäss zu leisten. Wie erwähnt, reichen blosse Behauptungen des Schuldners nicht aus; vielmehr sind konkrete Anhaltspunkte, wie Zahlungs- belege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldneri- sche Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsre- gister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und -einschätzungen etc., erforderlich (GIROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26d zu Art. 174 SchKG). Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zah- lungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein aktueller, detaillierter und vollständiger Betreibungsregisterauszug min- destens der letzten drei Jahre (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3). Von wesentlicher Bedeutung sind zudem Bankkontoauszüge oder weitere Unterlagen, die geeignet sind, kurzfristig abrufbare Guthaben/Vermögenswerte nachzuweisen, sowie Unterlagen über die Einnahmen und Ausgaben bzw. Kosten. Bei Privatpersonen sind dies Steuererklärungen und -einschätzungen sowie Belege über Lebens- haltungskosten, bei Unternehmungen Jahres- und Zwischenabschlüsse sowie aktuelle Debitoren- und Kreditorenlisten mit Belegen (PETER -6- DIGGELMANN/THOMAS ENGLER, in: Kurzkommentar SchKG, 3. Aufl. 2025, N. 15b zu Art. 174 SchKG). Der Schuldner muss im Beschwerdeverfahren gegen die Konkurseröffnung mit einer detaillierten Analyse dieser Unterla- gen rechnen (Urteil des Bundesgerichts 5A_417/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 3.2). 2.3.2. 2.3.2.1. Die Beklagte bringt mit Beschwerde (S. 6 f.) im Wesentlichen vor, dass ih- rem Betreibungsregisterauszug zu entnehmen sei, dass nebst der nun hin- terlegten Konkursforderung sich rund 33 Betreibungen im Status "Konkurs- androhung" und 17 im Status "Betreibung eingeleitet" befänden. Der Betrag der offenen Forderungen belaufe sich auf Fr. 507'984.25. Nur die fortge- setzten Betreibungen beliefen sich auf Fr. 418'524.05. Der Grund für die offenen Betreibungen sei, dass die Beklagte das Geschäft erst habe auf- bauen müssen. Seit November 2024 laufe es aber sehr gut und sei eta- bliert. Die Beklagte habe ab diesem Zeitpunkt auch über Fr. 560'648.00 an das Betreibungsamt und die Gläubigerinnen bezahlt. Weiter habe die Be- klagte Fr. 59'147.25 an das Gericht direkt bezahlt. Folglich seien insgesamt Fr. 619'795.25 innerhalb der letzten Monate abbezahlt worden. Da die Be- zahlungen an das Gericht im Betreibungsregisterauszug noch nicht als be- zahlt gekennzeichnet seien, reduzierten sich die noch offenen Forderungen auf Fr. 448'837.00. Dies zeige auch, dass die Beklagte in der Vergangen- heit die Zahlungen an das Gericht immer sofort ausgeführt habe. Dieses Mal sei dies nur deshalb nicht geschehen, weil die Vorladung an "den Sohn der Beklagten" abgegeben worden sei und dieser dieselbe verlegt habe. Die Beklagte habe im Jahr 2025 bislang insgesamt einen Umsatz in der Höhe von netto Fr. 1'461'610.58, d.h. Fr. 243'601.75/Monat erwirtschaftet. Dem gegenüber stünden durchschnittliche Kosten in der Höhe von Fr. 52'160.24/Monat. Folglich werde jeden Monat ein Gewinn in der Höhe von Fr. 191'441.51 erwirtschaftet, mit welchem die offenen Forderungen in unter drei Monaten komplett abbezahlt werden könnten. 2.3.2.2. Zur Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsfähigkeit stützt sich die Beklagte auf sechs "Monatsberichte für den Store A._____" für die Periode Januar bis Juni 2025 (BB 8). Mit diesen Unterlagen und den darauf Bezug nehmenden Ausführungen in der Beschwerde hat die Beklagte ihre Umsätze allerdings nicht hinreichend dargelegt und belegt. Bei den Monatsberichten handelt es sich um blosse Ausdrucke, deren Herkunft und Ersteller unbekannt ist. Die darin aufgeführten Zahlen sind mit keinerlei Belegen untermauert. Das- selbe gilt für die behaupteten monatlichen Kosten und Kreditoren. Auch hierbei handelt es sich um blosse Ausdrucke (BB 9 und 10), deren Angaben sich mangels Belegen nicht überprüfen lassen. Die Angaben in den er- wähnten Ausdrucken, welche gestützt auf die Beschwerde seit Januar -7- 2025 einen angeblichen Gewinn von Fr. 191'441.51/Monat ergeben sollen, sind zudem bereits deshalb nicht glaubhaft, weil gegen die Beklagte von Januar bis Juni 2025, inklusive der vorliegenden Konkursforderung, nicht weniger als 39 neue Betreibungen eingeleitet wurden, wovon lediglich drei im Umfang von insgesamt Fr. 2'346.90 mittels Bezahlung an das Betrei- bungsamt getilgt worden sind. Zahlreiche dieser aktuellen Betreibungen befinden sich zudem bereits wieder im Stadium der Konkursandrohung. Dass die Beklagte im März und April 2025 im Rahmen von beantragten Konkurseröffnungen Forderungen von insgesamt Fr. 59'147.25 an das Be- zirksgericht Aarau bezahlt hat (BB 7), lässt entgegen ihrer Auffassung nicht auf Zahlungsfähigkeit, sondern vielmehr auf finanzielle Schwierigkeiten schliessen, andernfalls sie ihren Verpflichtungen nicht erst kurz vor Kon- kurseröffnung nachkommen würde. Dieser Eindruck wird mit Blick darauf, dass selbst für Beträge von teilweise deutlich unter Fr. 1'000.00 allein im Mai 2025 neun Betreibungen eingeleitet werden mussten, gestärkt. Zusammenfassend ist es der Beklagten in ihrer Beschwerde nicht gelun- gen, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Die Beschwerde ist des- halb abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Dem nicht anwaltlich vertretenen Kläger ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da er keine notwendigen Auslagen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO geltend gemacht hat und kein begründeter Fall für eine Umtriebsentschädigung ge- mäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (BENEDIKT A. SUTER/CRISTINA VON HOLZEN, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 41 zu Art. 95 ZPO). 4. Die Zahlung der Forderungssumme kann der im Konkurs befindliche Schuldner nicht zu Lasten der Konkursmasse vornehmen, da er über die Aktiven der Masse nicht zum Nachteil der übrigen Gläubiger verfügen darf (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Mit Zustimmung der Konkursverwaltung kann er jedoch den Forderungsbetrag samt Zins und Kosten zu Lasten der Masse bei der Beschwerdeinstanz hinterlegen. Diese überweist den Betrag an den Gläubiger, wenn sie die Beschwerde gutheisst. Bei Abweisung der Be- schwerde ist der hinterlegte Betrag an die Konkursverwaltung zu überwei- sen. Diese hat zu entscheiden, ob er der Konkursmasse, dem Schuldner, der die Geldsumme möglicherweise nach der Konkurseröffnung von dritter Seite als Darlehen erworben hat, oder einem Dritten, der die Hinterlegung in eigenem Namen vorgenommen hat, zusteht (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 25 f. zu Art. 174 SchKG). Die Obergerichtskasse hat daher die -8- bei ihr von der Beklagten hinterlegten Fr. 10'000.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegen- den Entscheids die Konkurshinterlage in Höhe von Fr. 10'000.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). -9- Aarau, 28. August 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser