3. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von Fr. 500.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 10 - Zustellung an: […] Mitteilung im Dispositiv an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)