7. Die obergerichtliche Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 500.00 festzusetzen (Art. 96 ZPO i.V.m. § 10 Abs. 2 lit. b GebührD) und dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. Das Obergericht erkennt: 1. Auf das Gesuch um Feststellung der Voreingenommenheit der Gerichtsschreiberin und Gerichtspräsidentin Meister wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde gegen die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Laufenburg vom 25. Juni 2025 wird abgewiesen.