4.2.2. Soweit der Gesuchsteller ein Ausstandsgesuch gegen Gerichtspräsidentin Meister geltend machen will, wäre dieses Gesuch bei der Vorinstanz einzureichen gewesen und die betroffene Gerichtsperson hätte dazu Stellung nehmen müssen (Art. 49 ZPO). -9- 5. Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.