Hinzukommt, dass der Gesuchsteller dieses Vermögen in seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht offengelegt hat, womit er seiner Mitwirkungspflicht auch in diesem Punkt nicht nachgekommen ist. Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. DANIEL