Der Gesuchsteller beziffert diesen auf Fr. 70'000.00, wobei dieser Wert (trotz bestehender Mitwirkungspflicht [dazu sogleich]) nicht plausibilisiert und das Bestehen einer Hypothekarschuld oder dergleichen nicht geltend gemacht wird. Damit muss davon ausgegangen werden, dass der -8- Gesuchsteller auch über ausreichend Vermögen verfügt, welches er zur Tilgung der Prozesskosten heranziehen kann.