3.1.3. Ausweislich der Akten hat der Gesuchsteller keinen Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses gestellt. Dies obschon er in seiner Scheidungsklage vom 11. Oktober 2024 (act. 1 ff.) ausführte, dass seine Ehefrau "einer Tätigkeit" nachgehe und in seiner begründeten Scheidungsklage vom 4. Juni 2025 (act. 100 ff.) beträchtliche güterrechtliche Forderungen gegenüber seiner Ehefrau stellte. Vom anwaltlich vertretenen Gesuchsteller konnte verlangt werden, dass er ausdrücklich begründet, weshalb auf ein Gesuch um Prozesskostenvorschuss verzichtet wird, was er jedoch unterlassen hat.