Gedanken darüber, dass der Gesuchsteller diese Beträge möglicherweise mit fremder Hilfe erhältlich gemacht habe, was für eine Voreingenommenheit der Vorinstanz spreche. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz dem Gesuchsteller über 24 Monate ein theoretisches Guthaben von Fr. 43'936.80 gutschreiben wolle. Die bisherigen Anwaltskosten würden sich bereits auf über Fr. 8'551.00 belaufen. Angesichts des beantragten Gutachtens, der Stellungnahmen und weiteren Gerichtsverhandlungen werde sich das Honorar auf deutlich über Fr. 20'000.00 erhöhen.