Es dürfe als Kompetenzstück auch nicht gepfändet werden, was ebenfalls für die Berücksichtigung in der Bedarfsberechnung spreche. Ebenfalls nicht zutreffend sei die vorinstanzliche Ausführung, wonach die Leasingrate mit der Kilometerentschädigung von Fr. 0.70/km bereits abgegolten sei. Der Betrag von Fr. 0.70/km berücksichtige in keiner Weise die Vollkosten eines Fahrzeugs, zu denen der Treibstoff, die Schmierstoffe, die Versicherung, die Reparatur, der Service, die Motorfahrzeugsteuer, die Vignette und die Abschreibungen gehörten. Die Leasingrate sei mit monatlich Fr. 501.45 zu berücksichtigen.