Die Autoleasingraten habe der Gesuchsteller belegt. Das geleaste Fahrzeug sei keine Privatanschaffung. Das Eigentum am Leasingfahrzeug verbleibe bei der leasinggebenden Stelle. Es sei betreffend die monatlich fällig werdende Zahlung kein Unterschied zur Abzahlung einer Geldschuld zu erkennen, welche bei der Bedarfsberechnung ohne Weiteres berücksichtigt werden würde. Der Gesuchsteller habe zudem das Fahrzeug geleast, weil er nicht über eine entsprechende Kaufsumme verfüge. Das Fahrzeug werde zudem hauptsächlich verwendet, um zur Arbeit zu fahren. Es dürfe als Kompetenzstück auch nicht gepfändet werden, was ebenfalls für die Berücksichtigung in der Bedarfsberechnung spreche.