Auch bei der auswärtigen Verpflegung gehe die Vorinstanz fälschlicherweise von 18.3 Arbeitstagen aus, was willkürlich sei. Auch hier sei von 21.7 Arbeitstagen auszugehen. Dies gelte auch für die Auslagen des erhöhten Nahrungsbedarfs, womit von Gesamtverpflegungskosten von Fr. 336.00 auszugehen sei. Auf dem Bau werde nicht nur Arbeitskleidung getragen, sondern es komme auch private Kleidung zum Einsatz, welche etwa durch mechanischen Einfluss, Hitze, Staub und Dreck in Mitleidenschaft gezogen werde. Dieser Umstand sei notorisch und mit einem geringen Betrag von monatlich Fr. 20.00 im Bedarf zu berücksichtigen.