2.2. Der Gesuchsteller macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass sich die Höhe der Krankenkassenprämie aufgrund der "massiven" Erhöhung der Jahresfranchise reduziert habe. Dafür sei im Bedarf ein Betrag von Fr. 100.00, was 50% der Jahresfranchise pro Monat entspreche, zu berücksichtigen. Die Ausgaben betreffend die Zusatzversicherung seien nachweislich erbracht worden und die Vorinstanz könne vom Gesuchsteller nicht ernsthaft verlangen, sich gegenüber der Krankenkasse zu verschulden und ein kostentreibendes Betreibungsverfahren gegen sich zu provozieren.