Bei einem Zwangsbedarf von Fr. 3'878.15 verbleibe dem Gesuchsteller unter Berücksichtigung seines Einkommens von Fr. 5'708.85 ein monatlicher Freibetrag von Fr. 1'830.70. Hochgerechnet auf 24 Monate erarbeite der Gesuchsteller einen Überschuss von Fr. 43'936.80. In diesem Umfang könne der Gesuchsteller grundsätzlich die eigenen Parteikosten und die Gerichtskosten selber bestreiten. Der Streitwert sei noch nicht bekannt, betrage wohl aber etwa Fr. 300'000.00, was zu erheblichen Gerichts- und Anwaltskosten führe.