Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, dass die Zusatzversicherung nach VVG beim Bedarf des Gesuchstellers nicht zu berücksichtigen sei, wobei er diese Kosten auch nicht belegt habe. Für den Arbeitsweg seien unter Berücksichtigung der Ferien- und Feiertage bei einem Arbeitsweg von 25 km pro Weg, 18.3 Arbeitstagen pro Monat und einer Kilometerentschädigung von Fr. 0.70 insgesamt Auslagen in der Höhe von Fr. 640.50 zu berücksichtigen. Für die auswärtige Verpflegung seien bei 18.3 Arbeitstagen Kosten in der Höhe von Fr. 183.00 sowie für den erhöhten Nahrungsbedarf Kosten in der Höhe von Fr. 100.65 zu berücksichtigen. Die vom Gesuchsteller gel-