2. 2.1. Die Vorinstanz verneinte die Mittellosigkeit des Gesuchstellers. Im Rahmen der Bedarfsberechnung gewährte sie dem Gesuchsteller folgende Positionen: Grundbetrag von Fr. 1'200.00 (zzgl. eines Zuschlags von Fr. 300.00), Wohnkosten von Fr. 700.00, Krankenkassenprämien von Fr. 330.65, Berufsauslangen von Fr. 924.15 sowie Steuerverbindlichkeiten von Fr. 423.35.