6. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 7. Die Verfahrenskosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. -3- 8. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in Höhe der beigelegten Honorarnote, ausmachend CHF 2'150.00 (erste drei Positionen) auszurichten. 9. Es sei vorliegend die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Das Obergericht zieht in Erwägung: