3. subeventualiter sei die Verfügung des Bezirksgerichts Laufenburg, Präsidium des Familiengerichts, aufzuheben, die neue Verfügung über das Gesuch um Erteilung der UP-zu sistieren, und es sei darüber im Scheidungsurteil neu zu verfügen. 4. Es seien von der Beschwerdeinstanz sämtliche im Scheidungsverfahren bisher generierten Akten der Vorinstanzen beizuziehen. 5. Es sei festzustellen, dass die aktuell mit dem Fall befassten Gerichtspräsidentin und die Gerichtsschreiberin voreingenommen sind, weshalb sie für das weitere Scheidungsverfahren durch andere Gerichtspersonen zu ersetzen sind.