" 1. Die Verfügung in der Sache OF.2024.68 vom 25. Juni 2025 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege ab Beginn des Scheidungsverfahrens (11.4.2025) zu bewilligen, 2. eventualiter sei die Verfügung des Bezirksgerichts Laufenburg, Präsidium des Familiengerichts, aufzuheben und zur Neuverfügung im Sinne der obergerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen,