Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.175 (OF.2024.68) Art. 125 Entscheid vom 19. August 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Gasser Gesuchsteller A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Friedrich Müller, […] Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beantragte mit Eingabe vom 8. Mai 2025 beim Bezirksgericht Laufenburg im Rahmen des von ihm anhängig gemachten Scheidungsverfahrens die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Laufenburg wies das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 25. Juni 2025 ab. 3. Gegen diese ihm am 27. Juni 2025 zugestellte Verfügung erhob der Ge- suchsteller mit Eingabe vom 5. Juli 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Verfügung in der Sache OF.2024.68 vom 25. Juni 2025 sei aufzuhe- ben und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege ab Be- ginn des Scheidungsverfahrens (11.4.2025) zu bewilligen, 2. eventualiter sei die Verfügung des Bezirksgerichts Laufenburg, Präsidium des Familiengerichts, aufzuheben und zur Neuverfügung im Sinne der obergerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, 3. subeventualiter sei die Verfügung des Bezirksgerichts Laufenburg, Präsi- dium des Familiengerichts, aufzuheben, die neue Verfügung über das Ge- such um Erteilung der UP-zu sistieren, und es sei darüber im Scheidungs- urteil neu zu verfügen. 4. Es seien von der Beschwerdeinstanz sämtliche im Scheidungsverfahren bisher generierten Akten der Vorinstanzen beizuziehen. 5. Es sei festzustellen, dass die aktuell mit dem Fall befassten Gerichtsprä- sidentin und die Gerichtsschreiberin voreingenommen sind, weshalb sie für das weitere Scheidungsverfahren durch andere Gerichtspersonen zu ersetzen sind. 6. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu ertei- len. 7. Die Verfahrenskosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. -3- 8. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in Höhe der beigelegten Honorarnote, ausma- chend CHF 2'150.00 (erste drei Positionen) auszurichten. 9. Es sei vorliegend die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz verneinte die Mittellosigkeit des Gesuchstellers. Im Rahmen der Bedarfsberechnung gewährte sie dem Gesuchsteller folgende Positio- nen: Grundbetrag von Fr. 1'200.00 (zzgl. eines Zuschlags von Fr. 300.00), Wohnkosten von Fr. 700.00, Krankenkassenprämien von Fr. 330.65, Be- rufsauslangen von Fr. 924.15 sowie Steuerverbindlichkeiten von Fr. 423.35. Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, dass die Zusatzversicherung nach VVG beim Bedarf des Gesuchstellers nicht zu berücksichtigen sei, wobei er diese Kosten auch nicht belegt habe. Für den Arbeitsweg seien unter Berücksichtigung der Ferien- und Feiertage bei einem Arbeitsweg von 25 km pro Weg, 18.3 Arbeitstagen pro Monat und einer Kilometerentschädigung von Fr. 0.70 insgesamt Auslagen in der Höhe von Fr. 640.50 zu berücksichti- gen. Für die auswärtige Verpflegung seien bei 18.3 Arbeitstagen Kosten in der Höhe von Fr. 183.00 sowie für den erhöhten Nahrungsbedarf Kosten in der Höhe von Fr. 100.65 zu berücksichtigen. Die vom Gesuchsteller gel- tend gemachte Position für einen überdurchschnittlichen Kleiderverbrauch werde von diesem nicht begründet und sei nicht nachvollziehbar, womit sie nicht zu gewähren sei. Gesagtes gelte für die weiteren vom Gesuchsteller geltend gemachten Auslagen in der Höhe von Fr. 1'200.00. Betreffend die aufgeführten Schulden in der Höhe von Fr. 30'000.00 werde die Rückzah- lung nicht belegt. Was die selbstgetragenen Gesundheitskosten von -4- monatlich Fr. 34.00 angehe, werde nicht dargelegt, dass diese im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs auch tatsächlich angefallen seien. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sei eine Pauschale für TV und Hausrat. Betreffend die Steuern belege der Gesuchsteller weder die Höhe der Steuern, noch, dass er regelmässig Abzahlungen leiste. Gehe man aber von der Steuer- erklärung 2023 aus, resultiere gemäss Steuerrechner des Kantons Aargau eine monatliche Steuerlast von Fr. 423.35. Bei einem Zwangsbedarf von Fr. 3'878.15 verbleibe dem Gesuchsteller un- ter Berücksichtigung seines Einkommens von Fr. 5'708.85 ein monatlicher Freibetrag von Fr. 1'830.70. Hochgerechnet auf 24 Monate erarbeite der Gesuchsteller einen Überschuss von Fr. 43'936.80. In diesem Umfang könne der Gesuchsteller grundsätzlich die eigenen Parteikosten und die Gerichtskosten selber bestreiten. Der Streitwert sei noch nicht bekannt, be- trage wohl aber etwa Fr. 300'000.00, was zu erheblichen Gerichts- und An- waltskosten führe. Unter Berücksichtigung, dass es sich um ein familien- rechtliches Verfahren handle und die Gerichtskosten praxisgemäss halbiert würden, der Gesuchsteller bereits einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 3'000.00 geleistet und seinem Rechtsvertreter auch bereits mindestes Fr. 2'000.00 bezahlt habe, könne davon ausgegangen werden, dass der vom Gesuchsteller noch zu tragende Gerichtskostenanteil und seine An- waltskosten unter seinem Freibetrag von Fr. 43'936.80 liegen würden und er dafür aufkommen könne. 2.2. Der Gesuchsteller macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass sich die Höhe der Krankenkassenprämie aufgrund der "massiven" Erhö- hung der Jahresfranchise reduziert habe. Dafür sei im Bedarf ein Betrag von Fr. 100.00, was 50% der Jahresfranchise pro Monat entspreche, zu berücksichtigen. Die Ausgaben betreffend die Zusatzversicherung seien nachweislich erbracht worden und die Vorinstanz könne vom Gesuchsteller nicht ernsthaft verlangen, sich gegenüber der Krankenkasse zu verschul- den und ein kostentreibendes Betreibungsverfahren gegen sich zu provo- zieren. Weiter sei es lebensfremd, die durchschnittlichen Kosten für den Arbeits- weg auf 18.3 Tage pro Monat festzulegen. Die Vorinstanz lege nicht dar, wie sie auf diese Zahl komme. Die Vorinstanz lasse zudem ausser Acht, dass es auch Monate gebe, in welchen keine Ferien- und/oder Feiertage anfallen würden. Weiter sei von einem Arbeitsweg von 66 km und nicht 50 km auszugehen. Es sei zudem notorisch, dass im Baugewerbe mit dem Privatfahrzeug auch weitere Fahrten zu den Baustellen vorzunehmen seien. Es könne in guten Treuen auf die Angaben des Gesuchstellers ab- gestellt und von Kosten für den Arbeitsweg von Fr. 1'002.55 ausgegangen werden. -5- Auch bei der auswärtigen Verpflegung gehe die Vorinstanz fälschlicher- weise von 18.3 Arbeitstagen aus, was willkürlich sei. Auch hier sei von 21.7 Arbeitstagen auszugehen. Dies gelte auch für die Auslagen des er- höhten Nahrungsbedarfs, womit von Gesamtverpflegungskosten von Fr. 336.00 auszugehen sei. Auf dem Bau werde nicht nur Arbeitskleidung getragen, sondern es komme auch private Kleidung zum Einsatz, welche etwa durch mechanischen Ein- fluss, Hitze, Staub und Dreck in Mitleidenschaft gezogen werde. Dieser Umstand sei notorisch und mit einem geringen Betrag von monatlich Fr. 20.00 im Bedarf zu berücksichtigen. Die Autoleasingraten habe der Gesuchsteller belegt. Das geleaste Fahr- zeug sei keine Privatanschaffung. Das Eigentum am Leasingfahrzeug ver- bleibe bei der leasinggebenden Stelle. Es sei betreffend die monatlich fällig werdende Zahlung kein Unterschied zur Abzahlung einer Geldschuld zu erkennen, welche bei der Bedarfsberechnung ohne Weiteres berücksichtigt werden würde. Der Gesuchsteller habe zudem das Fahrzeug geleast, weil er nicht über eine entsprechende Kaufsumme verfüge. Das Fahrzeug werde zudem hauptsächlich verwendet, um zur Arbeit zu fahren. Es dürfe als Kompetenzstück auch nicht gepfändet werden, was ebenfalls für die Berücksichtigung in der Bedarfsberechnung spreche. Ebenfalls nicht zu- treffend sei die vorinstanzliche Ausführung, wonach die Leasingrate mit der Kilometerentschädigung von Fr. 0.70/km bereits abgegolten sei. Der Betrag von Fr. 0.70/km berücksichtige in keiner Weise die Vollkosten eines Fahr- zeugs, zu denen der Treibstoff, die Schmierstoffe, die Versicherung, die Reparatur, der Service, die Motorfahrzeugsteuer, die Vignette und die Ab- schreibungen gehörten. Die Leasingrate sei mit monatlich Fr. 501.45 zu berücksichtigen. Im Weiteren sei die Schuld von Fr. 30'000.00 betreffend Kauf des Fahr- zeugs am 25. November 2022 belegt. Das Bestehen einer Schuld sei für die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege nicht unwesentlich, da Schulden latente Ausgabepositionen darstel- len würden, die jederzeit nach Gutdünken des Gläubigers anfallen könnten. Aus diesem Grund sei die Schuldenlage des Gesuchstellers vorurteilsfrei miteinzubeziehen. Insgesamt sei von einem zivilprozessualen Bedarf des Gesuchstellers von Fr. 5'012.00 auszugehen, womit dem Gesuchsteller nur gerade ein monatlicher Freibetrag von Fr. 696.00 verbleibe. Lebensfremd sei die Annahme der Vorinstanz, dass der Gesuchsteller sei- nen monatlichen Überschuss nicht anders verwende als für die Abzahlung von Gerichts- und Anwaltsschulden. So entstünden immer wieder unver- hoffte Ausgaben wie etwa Zahnarztkosten oder Autoreparaturen. Hinsicht- lich der angeblich bereits bezahlten Gerichts- und Anwaltskosten von Fr. 3'000.00 bzw. Fr. 2'000.00 mache sich die Vorinstanz offenbar keine -6- Gedanken darüber, dass der Gesuchsteller diese Beträge möglicherweise mit fremder Hilfe erhältlich gemacht habe, was für eine Voreingenommen- heit der Vorinstanz spreche. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vor- instanz dem Gesuchsteller über 24 Monate ein theoretisches Guthaben von Fr. 43'936.80 gutschreiben wolle. Die bisherigen Anwaltskosten würden sich bereits auf über Fr. 8'551.00 belaufen. Angesichts des beantragten Gutachtens, der Stellungnahmen und weiteren Gerichtsverhandlungen werde sich das Honorar auf deutlich über Fr. 20'000.00 erhöhen. Bei dieser realistischen Entwicklung der Kostenlage erscheine der durch die Vor- instanz für zwei Jahre auf über Fr. 43'900.00 angenommene Freibetrag völ- lig verfehlt. Dies, weil der Freibetrag viel geringer ausfalle und weil dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers nicht zugemutet werden könne, eine nicht garantierte, im Maximum 24 Monate dauernde Zeitdauer verstreichen zu lassen, bis ihm der Gesuchsteller das geschuldete Honorar bezahle. 3. 3.1. 3.1.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). 3.1.2. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist gegenüber dem materiell- rechtlichen Anspruch auf Bevorschussung der Prozesskosten subsidiär. Ei- nem bedürftigen Ehegatten kann die unentgeltliche Rechtspflege daher nur bewilligt werden, wenn der andere Ehegatte nicht in der Lage ist, einen Prozesskostenvorschuss (provisio ad litem) zu bezahlen (BGE 142 III 36 E. 2.3, Urteil des Bundesgerichts 5A_811/2022 vom 21. Februar 2023 E. 3.1.2). Demnach muss die gesuchstellende Partei einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017 E. 3.1). Wenn sie dies nicht tut, darf nach der Rechtsprechung von der anwaltlich vertretenen Partei verlangt werden, dass sie im Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aus- drücklich darlegt, weshalb ihrer Ansicht nach auf einen Prozesskostenvor- schuss zu verzichten ist. Auf diese Weise kann das Gericht diese Auffas- sung vorfrageweise prüfen, womit sichergestellt ist, dass die Beurteilung, ob ein Vorschuss zu leisten ist, nicht der (antizipierten) Beurteilung durch die Partei überlassen wird. Damit wird die Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege sichergestellt. Fehlt die ent- sprechende Begründung, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege ohne Weiteres abgewiesen werden. Das Gericht ist nicht verpflich- tet, die Akten nach möglichen Hinweisen und Anhaltspunkten zu durchfors- ten, die darauf schliessen lassen könnten, dass kein Anspruch auf -7- Prozesskostenvorschuss besteht (Urteile des Bundesgerichts 5A_811/2022 vom 21. Februar 2023 E. 3.1.2, 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017 E. 3.1 und 3.2). 3.1.3. Ausweislich der Akten hat der Gesuchsteller keinen Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses gestellt. Dies obschon er in seiner Schei- dungsklage vom 11. Oktober 2024 (act. 1 ff.) ausführte, dass seine Ehefrau "einer Tätigkeit" nachgehe und in seiner begründeten Scheidungsklage vom 4. Juni 2025 (act. 100 ff.) beträchtliche güterrechtliche Forderungen gegenüber seiner Ehefrau stellte. Vom anwaltlich vertretenen Gesuchstel- ler konnte verlangt werden, dass er ausdrücklich begründet, weshalb auf ein Gesuch um Prozesskostenvorschuss verzichtet wird, was er jedoch un- terlassen hat. Die Vorinstanz war nicht dazu verpflichtet, die Akten nach Belegen für die finanzielle Lage der Ehefrau des Gesuchstellers zu durchforsten, die darauf schliessen lassen könnten, dass kein Anspruch auf Prozesskostenvor- schuss besteht. Es war Sache des Gesuchstellers, nachzuweisen, dass seine Ehefrau ihrer Unterstützungspflicht nicht nachkommen kann, indem sie ihm die für seine Teilnahme am Ehescheidungsverfahren erforderlichen Mittel verschafft. Dies ist ihm nicht gelungen. Vorliegend ist die Subsidiarität der unentgeltli- chen Rechtspflege zu beachten, die durch ein solches Vorgehen nicht un- terlaufen werden darf. In casu mangelt es an der Voraussetzung der Mittel- losigkeit nach Art. 117 lit. a ZPO (betreffend abweichende Begründung zur Vorinstanz vgl. E. 3.2. hiernach). 3.2. Schliesslich kann nicht von prozessualer Bedürftigkeit gesprochen werden, wenn ein Rechtsuchender über erhebliche Vermögenswerte verfügt. Dabei ist grundsätzlich nicht von Bedeutung, in welcher Form diese Werte vor- handen sind; gemäss der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Art der Vermögensanlage keinen Einfluss auf die Zumutbarkeit, diese Werte vor Inanspruchnahme der unentgeltlichen Rechtspflege anzu- greifen. Der Grundeigentümer hat die für einen Prozess benötigten finanzi- ellen Mittel grundsätzlich durch Vermietung, Belehnung oder gegebenen- falls Veräusserung der Liegenschaft aufzubringen (Urteil des Bundesge- richts 2C_91/2011 vom 5. Juli 2011 E. 2.4). Der Gesuchsteller führt in sei- ner Klagebegründung (erstmals) selber aus, dass er im Kosovo über ein Einfamilienhaus verfügt (act. 111), wobei der Wert vorliegend nicht bekannt ist. Der Gesuchsteller beziffert diesen auf Fr. 70'000.00, wobei dieser Wert (trotz bestehender Mitwirkungspflicht [dazu sogleich]) nicht plausibilisiert und das Bestehen einer Hypothekarschuld oder dergleichen nicht geltend gemacht wird. Damit muss davon ausgegangen werden, dass der -8- Gesuchsteller auch über ausreichend Vermögen verfügt, welches er zur Tilgung der Prozesskosten heranziehen kann. Hinzukommt, dass der Gesuchsteller dieses Vermögen in seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht offengelegt hat, wo- mit er seiner Mitwirkungspflicht auch in diesem Punkt nicht nachgekommen ist. Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägun- gen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Beschwerde aus einem ande- ren als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argu- mentation der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Mo- tivsubstitution; vgl. DANIEL GLASL/SIMON GLASL, in: DIKE-Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2025, N. 22 zu Art. 57 ZPO; BGE 136 III 247 E. 4, 132 II 257 E. 2.5). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre folglich auch aufgrund fehlender Mitwirkung abzuweisen gewesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_6/2017 vom 29. März 2017 E. 2 m.H.). 3.3. Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Gesuch des Gesuchstellers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht abgewiesen. Folg- lich ist auch die gegen die Verfügung vom 25. Juni 2025 erhobene Be- schwerde abzuweisen. 4. 4.1. Weiter beantragt der Gesuchsteller die Feststellung, dass die "aktuell mit dem Fall befassten Gerichtspräsidentin und die Gerichtsschreiberin" vor- eingenommen seien und beantragt, dass diese für das weitere Scheidungs- verfahren durch andere Gerichtspersonen "zu ersetzen" seien (Beschwer- deantrag 5). 4.2. 4.2.1. Soweit der Gesuchsteller Ausstandsgründe gegen die Gerichtsschreiberin geltend machen will, wäre das Ausstandsgesuch beim Bezirksgericht Lau- fenburg einzureichen (§ 19 Abs. 1 lit. g EG ZPO). 4.2.2. Soweit der Gesuchsteller ein Ausstandsgesuch gegen Gerichtspräsidentin Meister geltend machen will, wäre dieses Gesuch bei der Vorinstanz ein- zureichen gewesen und die betroffene Gerichtsperson hätte dazu Stellung nehmen müssen (Art. 49 ZPO). -9- 5. Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Antrag auf Gewährung der auf- schiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. 6. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass im vorliegenden Be- schwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich ge- ringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft be- zeichnet werden konnten. Daher war die Beschwerde gegen die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Laufenburg vom 25. Juni 2025 von vornherein aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H). Das Gesuch um Bewilligung der unentgelt- lichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen. 7. Die obergerichtliche Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 500.00 festzusetzen (Art. 96 ZPO i.V.m. § 10 Abs. 2 lit. b GebührD) und dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen. Das Obergericht erkennt: 1. Auf das Gesuch um Feststellung der Voreingenommenheit der Gerichts- schreiberin und Gerichtspräsidentin Meister wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde gegen die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Laufenburg vom 25. Juni 2025 wird abgewiesen. 3. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von Fr. 500.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 10 - Zustellung an: […] Mitteilung im Dispositiv an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 19. August 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser