Indes nahm sie an der Konkursverhandlung nicht teil (VA, act. 16). Die Beklagte hat durch ihre Nachlässigkeit, die am 28. April 2025 erfolgte Zahlung von Fr. 4'576.55 an das Betreibungsamt C._____ (BB 4) dem Konkursgericht nicht mitzuteilen und sich über die Zahlung nicht auszuweisen, den erstinstanzlichen Entscheid mit Konkurseröffnung und Kostenauferlegung an die Beklagte sowie das Verfahren zweiter -5- Instanz verursacht und die entsprechenden Kosten zu tragen (Art. 68 SchKG i.V.m. Art. 52 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen.