3.2. Im vorliegenden Fall bestreitet die Beklagte nicht, dass sie mit Vorladung vom 28. Mai 2025 ordnungsgemäss zur Konkursverhandlung vom 30. Juni 2025 um 10:15 Uhr vor dem Präsidium des Zivilgerichts Muri aufgeboten wurde. Das Erscheinen wurde ihr freigestellt. Jedoch wurde sie gleichzeitig aufgefordert, Beweisurkunden (z.B. Quittungen) im Original an der Verhandlung vorzulegen oder rechtzeitig einzusenden.