__ verursacht. Die Zinsen liefen ab Bezahlung der Forderung nicht mehr weiter. Zwar wurde die Gerichtsgebühr nicht vor Konkurseröffnung bezahlt; hätte sich die Beklagte vor Vorinstanz vernehmen lassen, hätte man ihr aber gar keine Gebühr auferlegen können. Somit wurde die in Betreibung gesetzte Forderung vor Konkurseröffnung vollständig getilgt, weshalb die Konkurseröffnung in Gutheissung der Beschwerde (ohne Prüfung der Zahlungsfähigkeit) aufzuheben ist (vgl. E. 1 hiervor).