Die Beklagte durfte in guten Treuen davon ausgehen, dass das Betreibungsamt C._____ die Zahlung entsprechend der Geschäftsfall-Nr. zuordnet. Mit der Bezahlung an das Betreibungsamt war die Schuld (und die Betreibung) erloschen (Art. 12 Abs. 2 SchKG). Die Klägerin bestätigt dies im Übrigen ebenfalls in ihrer Beschwerdeantwort. Der Fehler lag beim Betreibungsamt C._____, weil es die Summe nicht an die Klägerin weitergeleitet bzw. diese auch nicht über die erfolgte Zahlung informiert hatte. Hätte es dies getan, wäre es gar nie zum Konkursbegehren gekommen. Das vorinstanzliche Verfahren wurde durch einen Fehler des Betreibungsamts C._____ verursacht.