2.2. Die Beklagte bezahlte am 28. April 2025 den laut Betreibungsabrechnung des Betreibungsamts C._____ vom 9. April 2025 per 29. April 2025 berechneten noch offenen Betrag von Fr. 4'576.55 in der Betreibung Nr. aaa an das Betreibungsamt C._____ über den ihr hierfür zur Verfügung gestellten Einzahlungsschein (BB 4). Die Zuordnung der Zahlung war deshalb klar. -4-