3. 3.1. Gegen diesen ihr am 2. Juli 2025 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 3. Juli 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung. -3- 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juli 2025 erklärte die Klägerin ihr Desinteresse an der Konkurseröffnung und ersuchte um Gutheissung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beklagten. Das Obergericht zieht in Erwägung: