2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Muri erkannte am 30. Juni 2025 wie folgt: " 1. Über die B._____ GmbH, […], wird mit Wirkung ab 30. Juni 2025, 10:15 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauftragt. Das Konkursamt Aargau wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren. 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 200.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 200.00 zusteht."