Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.172 (SG.2025.26) Art. 124 Entscheid vom 19. August 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Kabus Klägerin A._____ […] Beklagte B._____ GmbH, […] Gegenstand Konkurs -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betrei- bungsamtes C._____ vom 29. Januar 2025 für eine Forderung von Fr. 6'900.00 nebst 4.5 % Zins seit 1. Januar 2025 (Forderungsgrund: "Mehrwertsteuer [Art. 89 MWSTG] für die Zeit vom 01.07.2023 bis 31.12.2023, 2. Semesterabrechnung 2023, Rest") sowie Fr. 416.90 Ver- zugszins. 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 3. Februar 2025 zugestellten Zah- lungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. Die Konkursandrohung vom 7. März 2025 wurde der Beklagten am 9. April 2025 zugestellt. 2. 2.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 14. Mai 2025 beim Bezirksgericht Muri das Konkursbegehren. 2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Muri erkannte am 30. Juni 2025 wie folgt: " 1. Über die B._____ GmbH, […], wird mit Wirkung ab 30. Juni 2025, 10:15 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauf- tragt. Das Konkursamt Aargau wird ersucht, die Konkurseröffnung zu pub- lizieren. 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 200.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 200.00 zusteht." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 2. Juli 2025 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 3. Juli 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Be- schwerde und beantragte dessen Aufhebung. -3- 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juli 2025 erklärte die Klägerin ihr Desinte- resse an der Konkurseröffnung und ersuchte um Gutheissung der Be- schwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beklagten. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kos- ten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhan- den des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbe- treibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58). Weist der Schuldner im Beschwerdeverfahren nach, dass er die offene Schuld bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt hat, prüft die Beschwer- deinstanz seine Zahlungsfähigkeit nicht (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 19b zu Art. 174 SchKG). Mit der Zahlung an das Betreibungsamt erlischt die Schuld (Art. 12 Abs. 2 SchKG). 2. 2.1. Die Beklagte machte beschwerdeweise geltend, sie habe die gesamte For- derung der Klägerin vor der Konkurseröffnung bezahlt. Als Nachweis legte sie einen Empfangsschein der Poststelle in C._____ vom 28. April 2025 über eine Zahlung von Fr. 4'576.55 an das Betreibungsamt C._____ bei (Beschwerdebeilage [BB] 4). 2.2. Die Beklagte bezahlte am 28. April 2025 den laut Betreibungsabrechnung des Betreibungsamts C._____ vom 9. April 2025 per 29. April 2025 berech- neten noch offenen Betrag von Fr. 4'576.55 in der Betreibung Nr. aaa an das Betreibungsamt C._____ über den ihr hierfür zur Verfügung gestellten Einzahlungsschein (BB 4). Die Zuordnung der Zahlung war deshalb klar. -4- Die Beklagte durfte in guten Treuen davon ausgehen, dass das Betrei- bungsamt C._____ die Zahlung entsprechend der Geschäftsfall-Nr. zuord- net. Mit der Bezahlung an das Betreibungsamt war die Schuld (und die Be- treibung) erloschen (Art. 12 Abs. 2 SchKG). Die Klägerin bestätigt dies im Übrigen ebenfalls in ihrer Beschwerdeantwort. Der Fehler lag beim Betrei- bungsamt C._____, weil es die Summe nicht an die Klägerin weitergeleitet bzw. diese auch nicht über die erfolgte Zahlung informiert hatte. Hätte es dies getan, wäre es gar nie zum Konkursbegehren gekommen. Das vor- instanzliche Verfahren wurde durch einen Fehler des Betreibungsamts C._____ verursacht. Die Zinsen liefen ab Bezahlung der Forderung nicht mehr weiter. Zwar wurde die Gerichtsgebühr nicht vor Konkurseröffnung bezahlt; hätte sich die Beklagte vor Vorinstanz vernehmen lassen, hätte man ihr aber gar keine Gebühr auferlegen können. Somit wurde die in Betreibung gesetzte Forderung vor Konkurseröffnung vollständig getilgt, weshalb die Konkurseröffnung in Gutheissung der Beschwerde (ohne Prüfung der Zahlungsfähigkeit) aufzuheben ist (vgl. E. 1 hiervor). 3. 3.1. Trotz Obsiegens wird der Schuldner für die Kosten des erstinstanzlichen Konkursverfahrens, die Kosten des Konkursamtes sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens kostenpflichtig, wenn er es versäumt hat, die Til- gung bereits vor erster Instanz vorzubringen (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 19b zu Art. 174 SchKG m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.5.1). 3.2. Im vorliegenden Fall bestreitet die Beklagte nicht, dass sie mit Vorladung vom 28. Mai 2025 ordnungsgemäss zur Konkursverhandlung vom 30. Juni 2025 um 10:15 Uhr vor dem Präsidium des Zivilgerichts Muri aufgeboten wurde. Das Erscheinen wurde ihr freigestellt. Jedoch wurde sie gleichzeitig aufgefordert, Beweisurkunden (z.B. Quittungen) im Original an der Ver- handlung vorzulegen oder rechtzeitig einzusenden. Die Vorladung enthielt auch den Hinweis, dass der Konkurs sofort eröffnet werde, falls die Be- klagte sich nicht bis zur Verhandlung durch Urkunden über die Zahlung der Forderung nebst Zinsen und Kosten oder Stundung ausweise noch die Klä- gerin das Konkursbegehren zurückziehe (VA, act. 13 f.). Damit wäre ihr der Hinweis auf die bereits erfolgte Zahlung an das Betreibungsamt möglich gewesen. Indes nahm sie an der Konkursverhandlung nicht teil (VA, act. 16). Die Beklagte hat durch ihre Nachlässigkeit, die am 28. April 2025 erfolgte Zahlung von Fr. 4'576.55 an das Betreibungsamt C._____ (BB 4) dem Konkursgericht nicht mitzuteilen und sich über die Zahlung nicht auszuweisen, den erstinstanzlichen Entscheid mit Konkurseröffnung und Kostenauferlegung an die Beklagte sowie das Verfahren zweiter -5- Instanz verursacht und die entsprechenden Kosten zu tragen (Art. 68 SchKG i.V.m. Art. 52 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und ihre Parteikos- ten selber zu tragen. Der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin ist keine Parteientschädigung zu- zusprechen, da sie keine notwendigen Auslagen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO geltend gemacht hat und kein begründeter Fall für eine Umtriebs- entschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (BENEDIKT A. SU- TER/CRISTINA VON HOLZEN, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 41 zu Art. 95 ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Muri vom 30. Juni 2025 aufgehoben und es wird erkannt: 1. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Entscheidgebühr von Fr. 200.00 zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- -6- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 19. August 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus