1. Auf das Ausweisungsgesuch der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Klägerin auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)