4. Bei diesem Verfahrensausgang ist die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Ferner hat sie ihre Parteikosten selber zu tragen. Dem Beklagten ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. -8- Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 18. Juni 2025 wird von Amtes wegen durch folgende Bestimmung ersetzt: