257 Abs. 3 ZPO das Ausweisungsbegehren der Klägerin aber nicht abweisen dürfen, sondern auf dieses ist nicht einzutreten, weshalb die Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids vom 18. Juni 2025 des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten von Amtes wegen zu korrigieren ist. 3.3. Die Beschwerde ist demnach unbegründet und abzuweisen.